AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Betriebliches Vorsorgemanagement und Consulting GmbH Gültig ab August 2020
§ 1 Allgemeines, Vertragsgegenstand
(1) Die Betriebliches Vorsorgemanagement und Consulting GmbH ist Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten („Versicherungsmakler“) berät in Versicherungsangelegenheiten und vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig von Versicherungsunternehmen, Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Kunden andererseits. Der vom Kunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Kunden zu wahren.
(2) Der Kunde („Kunde“) beauftragt hiermit den Versicherungsmakler mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen gemäß Risikoliste im Beratungsprotokoll (im Folgenden „Versicherungssparten“ genannt) und im Rahmen der Vollmacht während der gesamten Vertragslaufzeit. Festgehalten wird, dass die Bevollmächtigung des Versicherungsmaklers durch den Kunden in einem separaten Dokument (die „Vollmacht“) erfolgt.
(3) Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes, und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
(4) Der Kunde verpflichtet sich ab erstmaliger Auftragserteilung für die Dauer von zwei Jahren keinem anderen Versicherungsmakler einen Auftrag zur Vermittlung für die vereinbarten Versicherungsparten zu erteilen bzw. Versicherungsdienstleistungen zu den vereinbarten Versicherungssparten ausschließlich über den Versicherungsmakler zu beziehen. Der Kunde erteilt dem Versicherungsmakler damit einen Alleinvermittlungsauftrag.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten mit der Erteilung des Vermittlungsauftrages an den Versicherungsmakler und liegen dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Versicherungsmakler zu Grunde.
(2) Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, örtlich auf Österreich beschränkt.
§ 3 Die Pflichten des Versicherungsmaklers
(1) Der Versicherungsmakler unterliegt bei seiner Tätigkeit der Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben (Standesregeln für Versicherungsvermittlung).
(2) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Kunden eine angemessene Risikoanalyse und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erstellen. Die Risikoanalyse und das Deckungskonzept hat der Versicherungsmakler gemäß Risikoliste im Beratungsprotokoll zu erstellen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige
und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden den Versicherungsmakler am Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts hindern. Der Versicherungsmakler hat den Kunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des Kunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich und nur für am österreichische Markt angebotene Versicherungsprodukte beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Kunden gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.
(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl eines Versicherungsunternehmens spielen viele Parameter, wie insbesondere die Höhe der Versicherungsprämie, die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Verwaltung und Organisation bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts, eine Rolle.
(4) Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den Kunden hat der Versicherungsmakler anhand der vom Kunden stammenden Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln und dem Kunden objektive Informationen über das Versicherungsprodukt in einer verständlichen Form zu erteilen, damit der Kunde eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann.
(5) Der Versicherungsmakler hat im Rahmen der ihm zugänglichen fachlichen Informationen die Solvenz des Versicherungsunternehmens zu beurteilen, soweit dies bei der Auswahl des Versicherungsunternehmens zur sorgfältigen Wahrung der Interessen des Kunden im Einzelfall notwendig ist.
(6) Der Versicherungsmakler hat dem Kunden die für ihn durchgeführten Rechtshandlungen bekanntzugeben sowie dem Kunden eine Kopie seiner Vertragserklärung auszuhändigen, sofern diese schriftlich erfolgte. Darüber hinaus hat der Versicherungsmakler dem Kunden die Polizze samt den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie auszuhändigen, und die Polizze zu prüfen. Diese Verpflichtungen (§ 28 Z 4 und Z 5 MaklerG) treffen den Versicherungsmakler ausschließlich in Bezug auf Konsumenten iSd KSchG und wird gegenüber Unternehmern ausdrücklich abbedungen.
(7) Die Verpflichtungen des Versicherungsmaklers gemäß § 28 Z 6 und Z 7 MaklerG, nämlich den Kunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls, namentlich auch bei Wahrnehmung aller für den Kunden wesentlichen Fristen zu unterstützen, sowie die laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge des Kunden sowie gegebenenfalls Unterbreitung geeigneter Vorschläge für eine Verbesserung des Versicherungsschutzes, werden ausdrücklich abbedungen.
§ 4 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 3 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Kunde verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig und wahrheitsgemäß vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die in § 3 beschriebenen Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Betriebliches Vorsorgemanagement und Consulting GmbH Gültig ab August 2020
§ 1 Allgemeines, Vertragsgegenstand
(1) Die Betriebliches Vorsorgemanagement und Consulting GmbH ist Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten („Versicherungsmakler“) berät in Versicherungsangelegenheiten und vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig von Versicherungsunternehmen, Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Kunden andererseits. Der vom Kunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Kunden zu wahren.
(2) Der Kunde („Kunde“) beauftragt hiermit den Versicherungsmakler mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen gemäß Risikoliste im Beratungsprotokoll (im Folgenden „Versicherungssparten“ genannt) und im Rahmen der Vollmacht während der gesamten Vertragslaufzeit. Festgehalten wird, dass die Bevollmächtigung des Versicherungsmaklers durch den Kunden in einem separaten Dokument (die „Vollmacht“) erfolgt.
(3) Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes, und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
(4) Der Kunde verpflichtet sich ab erstmaliger Auftragserteilung für die Dauer von zwei Jahren keinem anderen Versicherungsmakler einen Auftrag zur Vermittlung für die vereinbarten Versicherungsparten zu erteilen bzw. Versicherungsdienstleistungen zu den vereinbarten Versicherungssparten ausschließlich über den Versicherungsmakler zu beziehen. Der Kunde erteilt dem Versicherungsmakler damit einen Alleinvermittlungsauftrag.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten mit der Erteilung des Vermittlungsauftrages an den Versicherungsmakler und liegen dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Versicherungsmakler zu Grunde.
(2) Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, örtlich auf Österreich beschränkt.
§ 3 Die Pflichten des Versicherungsmaklers
(1) Der Versicherungsmakler unterliegt bei seiner Tätigkeit der Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben (Standesregeln für Versicherungsvermittlung).
(2) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Kunden eine angemessene Risikoanalyse und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erstellen. Die Risikoanalyse und das Deckungskonzept hat der Versicherungsmakler gemäß Risikoliste im Beratungsprotokoll zu erstellen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtig und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden den Versicherungsmakler am Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts hindern. Der Versicherungsmakler hat den Kunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des Kunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich und nur für am österreichische Markt angebotene Versicherungsprodukte beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Kunden gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.
(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl eines Versicherungsunternehmens spielen viele Parameter, wie insbesondere die Höhe der Versicherungsprämie, die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Verwaltung und Organisation bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts, eine Rolle.
(4) Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den Kunden hat der Versicherungsmakler anhand der vom Kunden stammenden Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln und dem Kunden objektive Informationen über das Versicherungsprodukt in einer verständlichen Form zu erteilen, damit der Kunde eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann.
(5) Der Versicherungsmakler hat im Rahmen der ihm zugänglichen fachlichen Informationen die Solvenz des Versicherungsunternehmens zu beurteilen, soweit dies bei der Auswahl des Versicherungsunternehmens zur sorgfältigen Wahrung der Interessen des Kunden im Einzelfall notwendig ist.
(6) Der Versicherungsmakler hat dem Kunden die für ihn durchgeführten Rechtshandlungen bekanntzugeben sowie dem Kunden eine Kopie seiner Vertragserklärung auszuhändigen, sofern diese schriftlich erfolgte. Darüber hinaus hat der Versicherungsmakler dem Kunden die Polizze samt den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie auszuhändigen, und die Polizze zu prüfen. Diese Verpflichtungen (§ 28 Z 4 und Z 5 MaklerG) treffen den Versicherungsmakler ausschließlich in Bezug auf Konsumenten iSd KSchG und wird gegenüber Unternehmern ausdrücklich abbedungen.
(7) Die Verpflichtungen des Versicherungsmaklers gemäß § 28 Z 6 und Z 7 MaklerG, nämlich den Kunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls, namentlich auch bei Wahrnehmung aller für den Kunden wesentlichen Fristen zu unterstützen, sowie die laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge des Kunden sowie gegebenenfalls Unterbreitung geeigneter Vorschläge für eine Verbesserung des Versicherungsschutzes, werden ausdrücklich abbedungen.
§ 4 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 3 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Kunde verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig und wahrheitsgemäß vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die in § 3 beschriebenen Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.
(4) Der Kunde hat dem Versicherungsmakler alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere auch eine Adressänderung, schriftlich bekanntzugeben. Den Kunden trifft weiters die Obliegenheit alles Erforderliche zu tun bzw zu unterlassen, wodurch die Abwicklung der relevanten Versicherungsangelegenheit be-/verhindert werden könnte.
(5) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch das Versicherungsunternehmen ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.
(6) Der Kunde verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitzuteilen.
(7) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherungsunternehmens bewirkt.
(8) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens führen kann.
§ 5 Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr
(1) Als Zustelladresse des Kunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse. Wird die Mitteilung über eine Adressänderung unterlassen, so gelten Informationen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse übermittelt werden.
(2) Der Zugang von E-Mails beim Versicherungsmakler bewirkt noch keinen sofortigen Versicherungsschutz (vorläufige Deckung) und bewirkt auch nicht die Annahme eines Vertragsangebots.
§ 6 Vergütung
(1) Der Versicherungsmakler arbeitet im Zusammenhang mit dem zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Kunden andererseits abzuschließenden Versicherungsverträgen auf Basis einer Kombination aus Provision sowie einer anderen Art von Vergütung gemäß § 1 Abs 9 Z 10 c Standesregeln für Versicherungsvermittlung. In einzelnen Fällen arbeitet der Versicherungsmakler im Zusammenhang mit dem zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Kunden andererseits abzuschließenden Versicherungsverträgen auch auf Basis einer Gebühr gemäß §°1 Abs°9 Z°10 a Standesregeln für Versicherungsvermittlung. Wenn dies der Fall ist, wird die Gebühr und deren Höhe im Beratungsprotokoll, das dem Kunden ausgehändigt wird, ausgewiesen.
(2) Im Falle des Abschlusses von Versicherungsverträgen erhält der Versicherungsmakler für seine Tätigkeit auch Vergütungen direkt vom jeweiligen Versicherungsunternehmen. Diese Vergütungen sind Provisionen gemäß § 30 Maklergesetz, etwaige Abschluss-, Folge-, Betreuungs-, Umsatz-, Bestands-, Beteiligungsprovisionen bzw. Bonifikationen usw sowie andere wirtschaftliche Vorteile jeglicher Art. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass abweichend zu §1009 ABGB sämtliche derartigen Vorteile aus dem Vertragsverhältnis, welcher Art auch immer, ausschließlich dem Versicherungsmakler zustehen.
§ 7 Urheberrecht
(1) Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein geschütztes Werk ist. Die Verbreitung, Änderung oder Ergänzung sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers.
(2) Verwendet der Kunde Versicherungsvertragskonzepte oder Teile davon missbräuchlich, insbesondere bei Neuabschluss, Konvertierung etc. dieser ursprünglich vom Versicherungsmakler vermittelten Versicherungsverträge weiter, ohne dass der Versicherungsmakler daraus provisionsberechtigt ist, so schuldet der Kunde dem Versicherungsmakler einen Schadenersatz in Höhe jener Provision, die der Versicherungsmakler bis zum polizzierten Ablauf eines jeden von wem auch immer vermittelten Versicherungsvertrages eingenommen hätte.
§ 8 Haftung
(1) Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Kunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird für jeden Fall ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Der Versicherungsmakler haftet dabei ausschließlich für den eingetretenen positiven Schaden des Kunden. Ausschließlich im Fall von Vorsatz haftet der Versicherungsmakler auch für entgangenen Gewinn. Der Versicherungsmakler haftet insbesondere nicht für (i) Folgeschäden und entgangenen Gewinn; (ii) Versicherungsverträge, welche von den Auftraggebern ohne Mitwirkung des Versicherungsmaklers geschlossen wurden; (iii) für Versicherungsverträge für Risiken und Versicherungssparten außerhalb der vereinbarten Versicherungssparten. § 1 dieser AGB regelt den Umfang der Vermittlung abschließend; (iv) solche Schäden, die aus der – dem Kunden obliegenden – Ermittlung der Versicherungswerte bzw. Versicherungssummen bzw. aus der Verletzung der den Kunden treffenden Informationsverpflichtung gemäß § 4 dieser AGB resultieren; (v) mündlich erteilte Aufträge des Kunden; (vi) mündlich abgegebene Zusagen über den Deckungsumfang von Versicherungsunternehmen; (vii) die Entscheidung, ob ein Risiko versichert werden soll; (viii) zu erwartende Gewinne.
(3) Die Haftung des Versicherungsmaklers ist – außer bei Vorsatz – jedenfalls mit der gesetzlichen Haftpflichtversicherungssumme der gemäß § 137c Gewerbeordnung 1994 bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers von derzeit EUR 1.250.000 pro Versicherungsfall beschränkt. Sofern zwei oder mehrere konkurrierende Geschädigte einen Anspruch aus einem Versicherungsfall geltend machen, ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der Ansprüche zueinander zu kürzen.
(4) Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler verjähren innerhalb von 6 Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigte/n Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten, spätestens jedoch innerhalb von 2 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall.
(5) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Versicherungsunternehmen Informationen über Prämienrückstände und damit verbundene Mahnungen direkt an den Kunden übermitteln. Der Versicherungsmakler erhält diese Informationen ebenfalls, ist jedoch nicht zu einer Weiterleitung an den Kunden verpflichtet. Aus diesem Umstand kann keine Haftung des Versicherungsmaklers abgeleitet werden.
§ 9 Verschwiegenheit
(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, alle Angelegenheiten, die ihm im Rahmen seiner Beratungstätigkeit über den Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und dem Versicherungsunternehmen nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder des versicherten Risikos notwendig sind.
(2) Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Versicherungsmaklers (insbesondere Ansprüche auf Provision oder Gebühr) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Versicherungsmakler (insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden oder Dritter gegen den Versicherungsmakler) notwendig ist, ist der Versicherungsmakler von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden. Der Versicherungsmakler überbindet diese Verschwiegenheitspflicht auch auf seine Mitarbeiter.
(3) Dem Versicherungsmakler ist der Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden ein wichtiges Anliegen. Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, Datenschutzgesetz) sowie auf Basis des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer vom Kunden erteilten Zustimmungserklärung.
§ 10 Rücktrittsrecht bei Verbrauchern
(1) Der Kunde, soweit er Konsument im Sinne des KSchG ist, ist gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Versicherungsmaklers von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Urkunde.
(2) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
§ 11 Beendigung der Vertretung/ Geschäftsbeziehung
Die Geschäftsbeziehung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats mittels eingeschriebenen Briefes beendet werden. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Geschäftsbeziehung ohne Einhaltung einer Frist von jeder Vertragspartei mittels eingeschriebenen Briefes jederzeit vorzeitig aufgelöst werden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass durch die Beendigung des Geschäftsverhältnisses auch die Interessenwahrung durch den Versicherungsmakler erlischt, nicht jedoch die aus den vorangegangenen aktiven Vertragsverhältnissen resultierenden wirtschaftlichen Ansprüche des Versicherungsmaklers.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit aller anderen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
(2) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Kunden unterliegen österreichischem Recht, unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. Für allfällige Streitigkeiten ist bei Unternehmern jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Versicherungsmaklers befindet. Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Bei Verbrauchern iSd KSchG ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.
(3) Erfüllungsort ist der Ort, in dem sich der Sitz des Versicherungsmaklers befindet.
(4) Erklärungen per E-Mail gehen dem Versicherungsmakler nur während seiner Bürozeiten rechtswirksam zu.
(5) Sämtliche Bestimmungen dieser AGB, insbesondere die in diesen AGB vorgesehenen Haftungsbeschränkungen, gelten auch für jene Tätigkeiten des Versicherungsmaklers, die von Gesellschaftern, Organen, Angestellten, Kooperationspartnern und sonstigen Mitarbeitern des Versicherungsmaklers durchgeführte.
(6) Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen, von dem Schriftlichkeitsgebot. Mit dem Abschluss dieser AGB gelten sämtliche schriftlich oder mündlich getroffene Absprachen und Vereinbarungen aufgehoben.
(7) Diese Beauftragung des Versicherungsmaklers geht auf allfällige Rechtsnachfolger des Kunden bzw. des Versicherungsmaklers über. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Bestimmungen dieser AGB auch dann aufrecht bleiben, falls der Versicherungsmakler oder der Kunde ihre Rechtsform ändern oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson eintritt.
(8) Die Bestimmungen dieser AGB gelten auch im Falle des Widerrufs bzw. der Aufkündigung der Vollmacht oder des Servicevertrages sowie im Falle der Kündigung der Beauftragung des Versicherungsmaklers weiter über den Vollmachts- Verlust bzw. das Vertragsende hinaus. Dies gilt insbesondere für die in diesen AGB vorgesehenen Haftungsbeschränkung.