Ärzteversicherung

Ärztehaftpflicht-versicherung

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Jede Heilbehandlung greift in die körperliche Integrität der Patient:innen ein und geht für Mediziner:innen mit dem Risiko einher, für Schäden, die durch Ihr Handeln entstehen, haftbar gemacht zu werden.

Im Rahmen der Versicherungssumme schützt eine Ärztehaftpflichtversicherung vor den Schadenersatzansprüchen durch Dritte. Umfasst sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Ungerechtfertigte Schadenersatzansprüche werden abgewehrt, gerechtfertigte Ansprüche erfüllt. Bedenken Sie bei der Wahl der Versicherungssumme, dass ggf. auch Anwalts- und Gerichtskosten bestritten werden müssen.

Zwingend erforderlich ist eine Haftpflichtversicherung seit der Neufassung des Ärztegesetzes aus 2010 für alle freiberuflich tätigen Ärzt:innen. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung mit einer Mindestversicherungssumme von EUR 2 Mio. ist der Ärztekammer nachzuweisen. Fälle und Gerichtsurteile aus der jüngsten Praxis legen allerdings nahe, auf freiwilliger Basis die höchst mögliche Versicherungssumme zu wählen.
Besteht ein Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus, kann der Patient primär gegen den Krankenhausträger vorgehen. Die besonders günstige Prämie für rein angestellt tätige Ärzt:innen trägt dem geringeren Risiko Rechnung. Doch kann es auch in dieser Konstellation zu unklaren oder geteilten Haftungssituationen oder Regressansprüchen kommen. Darüber hinaus sollten auch Erste Hilfe Leistungen nach Dienstschluss versichert werden, für die der Arbeitgeber ggf. nicht haftet.
In der Praxis kann es durchaus vorkommen, dass Patient:innen Jahre nach einer fehlerhaften Behandlung Schadenersatzansprüche geltend machen. Ansprüche aus Arzthaftung müssen innerhalb von 3 Jahren nach Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend gemacht werden. Andernfalls verjähren sie nach 30 Jahren. Sollte der Arzt/ die Ärztin nicht mehr am Leben sein, müssen Schadenersatzansprüche ggf. aus dem Erbe des Arztes/ der Ärztin erfüllt werden. Durch die gesetzlich verpflichtende Haftpflichtversicherung wurde das Problem der Nachhaftung aus der Welt geschafft, da diese Deckung beinhaltet sein muss.
Als Betreiber/ Betreiberin einer Ordination verwalten Sie sensible Gesundheitsdaten Ihrer Patient:innen. Die Cyber Haftpflichtversicherung zielt auf Haftungsansprüche durch Datenschutzverletzungen ab. Der Versicherungsschutz umfasst typischerweise auch die Abwehr von Haftungsansprüchen und Versicherungsschutz im Straf- und Verwaltungsstrafverfahren. Diese Deckung ist gesondert abschließbar und NICHT Bestandteil der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.
Durch die Gründung einer Gesellschaft nehmen Sie auch die Haftungen der einzelnen Gesellschafter:innen mit an Bord. Prüfen Sie daher auch die bereits bestehenden Versicherungen Ihrer Partner:innen, denn deren Haftung geht auf die Gesellschaft über. Spätestens bei Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages sollten ev. Deckungslücken – sofern möglich auch durch Rückwärtsdeckung – geschlossen werden.