Berufsunfähigkeits-versicherung
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Ein unvorhergesehener Ausfall Ihrer Arbeitskraft und der damit verbundene Einkommensverlust kann, besonders in jüngeren Jahren, schwerwiegende finanzielle Folgen haben. Wer mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung vorsorgt ist gut beraten.
Statistisch gesehen scheidet jede:r vierte Österreicher:in vor dem Erreichen der Alterspension aus gesundheitlichen Gründen aus dem Berufsleben aus. Ansprüche auf Leistungen aus dem Sozialsystem, ebenso wie Pensionsansprüche werden erst nach und nach im Laufe des Erwerbslebens aufgebaut. Wer sich ohne nähere Prüfung seiner Ansprüche auf den Sozialstaat verlässt, kann unliebsame Überraschungen erleben.
(1) Als berufsunfähig gilt die versicherte Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres
körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer
körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung
und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist ...
§ 133 GSVG, Erwerbsunfähigkeit, Selbständige
(1) Als erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte, der (die) infolge von Krankheit oder
anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte
außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
-> Solange ein Wechsel in eine andere, leichtere Tätigkeit gesundheitlich noch zumutbar ist, liegt keine Erwerbsunfähigkeit vor.
-> Freiberuflern über 50 Jahren wird ein Berufswechsel nicht mehr zugemutet, wenn
- sie die selbständige Tätigkeit mindestens 5 Jahre ausgeübt haben, und
- wenn sie innerhalb der letzten 15 Jahre mindestens 90 Pflichtversicherungsmonate als
Selbständiger oder Angestellter im erlernten Beruf erworben haben.
Ein Wechsel in leichtere selbständige Tätigkeiten in derselben oder in einer verwandten
Branche wird aber verlangt („Berufsschutz“). Die Zumutbarkeit wird „abstrakt“ beurteilt:
Es kommt nur auf die medizinische Belastbarkeit an, wirtschaftliche und persönliche
Umstände, die einen Berufswechsel behindern, bleiben außer Betracht.